Satzung

Emil-Fischer-Gymnasium

Schulprogramm
Euskirchen Anlagen

Förderverein

Satzung des Vereins der Freunde, Förderer und Ehemaligen des Emil-Fischer-Gymnasiums e.V.
(in der durch die Hauptversammlung vom 11.01.02 beschlossenen Fassung)

§1

Der am 27.7.67 gegründete Verein ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Euskirchen eingetragener Verein.
Sein Sitz ist Euskirchen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Der Verein hat folgende Ziele:

  1. das Emil-Fischer-Gymnasium in Euskirchen in seiner Arbeit ideell wie finanziell zu unterstützen
  2. die Verbindung zwischen Schule, Eltern und ehemaligen Schülern wie Lehrem aufrecht zu halten,zu erneuern und zu festigen.

§3

Der Verein ist gemeinnützig und erstrebt keinen wirtschaftlichen Erwerb oder Gewinn. Seine Mittel verwendet er ausschließlich für seine Vereinszwecke. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist politisch und konfessionell ungebunden.

§4

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Daneben steht die Mitgliedschaft auch juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften, Personengesellschaften, Vereinen und sonstigen Gemeinschaften offen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen, er wird am Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Der Ausschluss von Mitgliedern kann nur mit Zustimmung von mindestens 5 (fünf) Vorstandsmitgliedern erfolgen, wenn durch das Verhalten des Mitgliedes Grundsätze und Bestrebungen des Vereins geschädigt werden oder das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§6

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Vereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit, genießen aber alle Rechte der Mitglieder.

§7

Der Beitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen. Er richtet sich nach den vom Verein zu erfüllenden Aufgaben und wird von der Hauptversammlung beschlossen. Er ist jeweils bis zum 01. Februar für das laufende Geschäftsjahr in einem Beitrag im Voraus zu entrichten.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand dessen Beitrag für jeweils ein Jahr ermäßigen oder erlassen.

§8

Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern:

  • Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Schatzmeister/in
  • Stellvertretende/r Schatzmeister/in
  • Schriftführer/in
  • stellvertretende/r Schriftführer/in
  • die/der jeweilige Leiter/in der Schule

Der Vorstand ist berechtigt, bis zu 12 (zwölf)Mitglieder als beratende Beisitzer(innen) hinzuzuziehen. Der geschäftsführende Vorstand im sinne des $ 26 BGB ist die/der vorsitzende, des/der Schatzmeister/in und die/der Schriftführer/in. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die/der vorsitzende oder im Verhinderungsfall seine/sein Stellvertreter/in führt die Vereinsgeschäfte. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die/der Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der Stellvertreter/in, leitet die Sitzungen und Versammlungen des Vereins.

§9

Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.

§10

Der Hauptversammlung sind vorbehalten:
Die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes über das laufende Geschäftsjahr, die Wahl des Vorstandes gemäß §8.
Die Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
Die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.

§11

Eine Satzungsänderung kann in jeder zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie gilt als genehmigt, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

§12

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von wenigstens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt werden. Der Vorstand muss diesen Antrag einer außerordentlichen Hauptversammlung vorlegen.
Diese Hauptversammlung. ist innerhalb 4 (vier) Wochen nach Eingang des Antrages bei der/dem Vorsitzenden mit einer Frist von 4 (vier) Wochen einzuberufen.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen dem auf das Emil-Fischer-Gymnasium entfallenden Anteil der Fritz-Lückerath-Stiftung zuzuschlagen. Alle Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Euskirchen ausgeführt werden.